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Von der Schweiz nach Paraguay 2026: Residenz, AHV und Vorsorge

Foto: „Zurich after sunset“ von Kuhnmi, Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0, bearbeitet (skaliert)

Steuern & Recht

Von der Schweiz nach Paraguay 2026: Residenz, AHV und Vorsorge

Schweiz nach Paraguay 2026: Einreise, Residenz, Schweizer Unterlagen mit Apostille, AHV im Ausland und die Rechtslage bei Säule 2 und 3a.

Yannick SchrothYannick Schroth
7 Min. Lesezeit
Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Die hier beschriebenen Gestaltungen und Strategien sind allgemeine Erläuterungen, nicht auf Ihren Einzelfall zugeschnitten und keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob und wie eine davon in Ihrer Situation zulässig und sinnvoll ist, prüft ein Steuerberater; eine eigenmächtige Umsetzung kann teuer werden.

Wer nach „Schweiz Paraguay“ oder „Paraguay Schweiz“ sucht, will meist wissen, wie der Umzug praktisch abläuft: Wie reisen Schweizer Staatsangehörige ein, welche Unterlagen braucht die Residenz, und was geschieht mit AHV, Pensionskasse und Säule 3a? Dieser Überblick fasst die Rechtslage 2026 mit Quellen zusammen. Unser Thema ist die Einwanderung nach Paraguay. Fragen zum Schweizer Steuer- und Vorsorgerecht gehören zu einer Fachperson in der Schweiz.

Zürich als Ausgangspunkt für den Umzug nach Paraguay

Foto: „Zurich after sunset“ von Kuhnmi, Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0, bearbeitet (skaliert)

Einreise von der Schweiz nach Paraguay

Schweizer Staatsangehörige brauchen für einen Aufenthalt in Paraguay von höchstens 90 Tagen kein Visum. Der Reisepass muss bei der Ankunft gültig sein (TCS Länderinfo Paraguay).

Konsularisch ist für Paraguay das Regionale Konsularcenter in Buenos Aires zuständig, die bilateralen Beziehungen betreut die Schweizer Botschaft in Montevideo (EDA, Schweiz in Paraguay). Wer den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt, meldet sich bei der Gemeinde ab und innert 90 Tagen bei der zuständigen Vertretung an, mit der Abmeldebestätigung der letzten Wohnsitzgemeinde (EDA, Anmeldung im Auslandschweizerregister; Art. 11 Auslandschweizergesetz).

Residenz in Paraguay: der Ablauf für Schweizer

Für Schweizer gilt derselbe Weg wie für andere Ausländer. Zuerst kommt die temporäre Residenz: Das Carnet liegt in der Regel nach drei bis vier Monaten vor, im Fast-Track nach 30 bis 45 Tagen (Grundlage ist die amtliche Eilgebühr der Behörde, die in unserem Fast-Track-Preis enthalten ist). Die Cédula, der paraguayische Ausweis, dauert drei bis vier Monate mit einer Reise oder fünf bis sieben Monate mit zwei Reisen. Die temporäre Phase dauert zwei Jahre. In dieser Zeit reisen Sie mindestens einmal pro Jahr ein und sind höchstens zwölf Monate am Stück abwesend. Danach folgt die permanente Residenz, bei der eine Einreise alle drei Jahre genügt. Die einzelnen Schritte bis zum Ausweis beschreibt unsere Anleitung zur Cédula.

Welche Schweizer Unterlagen Sie brauchen

Typischerweise brauchen Sie zwei Schweizer Dokumente mit Apostille:

  • ▹Strafregisterauszug: Den Privatauszug bestellen Sie beim Bundesamt für Justiz. Muss er einer ausländischen Behörde vorgelegt werden, ist häufig eine Apostille der Bundeskanzlei nötig. Das Bundesamt organisiert sie auf Wunsch bei der Bestellung für CHF 20 zusätzlich. Digital signierte Auszüge können nicht beglaubigt werden, bestellen Sie deshalb den Papierauszug (Bundesamt für Justiz, Privatauszug).
  • ▹Zivilstandsdokumente: Geburtsschein und gegebenenfalls Eheschein stellt das Zivilstandsamt aus. Die Apostille erteilt die Staatskanzlei des Kantons, aus dem das Dokument stammt. Im Kanton Bern etwa können Sie die Apostille bei der Bestellung mitbestellen oder später selbst bei der Staatskanzlei einholen (Zivilstandsdienst Kanton Bern).

In Paraguay übermitteln wir Ihre Schweizer Unterlagen an einen dort registrierten Traductor Público, der die Übersetzung ins Spanische anfertigt, und leiten sie danach an Gestor und Behörden weiter. Die formale und rechtliche Prüfung erfolgt ausschließlich durch Migraciones und unsere paraguayische Partneranwältin. Was eine Begleitung umfasst, steht auf unserer Seite zur Residenz in Paraguay mit Hilfe.

AHV-Rente bei Wohnsitz in Paraguay

Schweizer Staatsangehörige behalten ihren Anspruch auf die AHV-Rente, wenn sie ins Ausland ziehen. Die Zahlungsadresse in der Schweiz oder im Ausland ist frei wählbar. Ausbezahlt wird im Allgemeinen in der Landeswährung der Zahlungsadresse (Zentrale Ausgleichsstelle ZAS). Auf AHV-Renten erhebt die Schweiz keine Quellensteuer (EDA, Ruhestand im Ausland).

Freiwillige AHV/IV nur unter Bedingungen

Wer weiter Beitragsjahre sammeln möchte, kann der freiwilligen AHV/IV nur beitreten, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Schweizer, EU- oder EFTA-Staatsangehörigkeit, Wohnsitz außerhalb von EU und EFTA sowie mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre ohne Unterbruch in der obligatorischen AHV/IV unmittelbar vor dem Austritt. Das Beitrittsgesuch muss spätestens zwölf Monate nach dem Austritt eingereicht sein, danach ist ein Beitritt nicht mehr möglich (ZAS, Beitritt zur freiwilligen AHV/IV). Paraguay liegt außerhalb von EU und EFTA.

Auf der paraguayischen Seite gilt das Territorialprinzip: Besteuert werden grundsätzlich Einkünfte aus paraguayischer Quelle. Wie eine Rente aus der Schweiz in Ihrem Fall einzuordnen ist, klärt ein paraguayischer Contador. Weitere Punkte zum Ruhestand finden Sie im Ratgeber Als Rentner nach Paraguay auswandern.

Säule 2 und Säule 3a beim Wegzug: die Rechtslage

Wer die Schweiz endgültig verlässt, kann die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a Freizügigkeitsgesetz). Bei Verheirateten ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nötig (Art. 5 Abs. 2 FZG). Die Einschränkung für den obligatorischen Teil gilt nur bei einem Wegzug in einen EU- oder EFTA-Staat mit dortiger Pflichtversicherung (Art. 25f FZG), Paraguay gehört nicht dazu. Auch das Guthaben der Säule 3a kann beim endgültigen Verlassen der Schweiz vorzeitig ausbezahlt werden (Art. 3 BVV 3; Steuerbuch Kanton St. Gallen, Säule 3a).

Quellensteuer auf Kapitalleistungen

Kapitalleistungen von Schweizer Pensionskassen und Einrichtungen der gebundenen Vorsorge unterliegen bei Wohnsitz im Ausland immer der Quellensteuer (EDA, Ruhestand im Ausland). Rechtsgrundlage sind Art. 95 und 96 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; Art. 96 erfasst neben Kapitalleistungen auch Renten aus privatrechtlicher Vorsorge. Die Sätze richten sich nach kantonalen Tarifen.

Eine Rückerstattung ist innert drei Jahren möglich, aber nur, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zuweist. Bei Staaten ohne Abkommen behält die Schweiz die Quellensteuer grundsätzlich (BDO, Bezug von Schweizer Vorsorgegeldern im Ausland).

Kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Paraguay

In der Übersicht der schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen (Stand 1. Januar 2026) ist Paraguay nicht aufgeführt (SIF, DBA-Liste). Eine Rückforderung der Quellensteuer auf Vorsorgekapital ist damit nicht vorgesehen. Ob und wann Sie Vorsorgegelder beziehen, ist eine persönliche Entscheidung, die Sie mit einer Schweizer Vorsorge- oder Steuerfachperson besprechen. Allgemeines zur Altersvorsorge mit Wohnsitz in Paraguay steht im Leitfaden zu Altersvorsorge und Rente.

Keine Wegzugssteuer auf private Kapitalgewinne

Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Privatvermögen sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG; ESTV). Entsprechend löst der Wegzug auf Wertpapiere im Privatvermögen keine Steuer auf nicht realisierte Gewinne aus. Für Geschäftsvermögen und Liegenschaften gelten eigene Regeln. Paraguay selbst erhebt keine Erbschaft- und keine Vermögensteuer.

Freihandel EFTA und Mercosur

Die EFTA-Staaten, darunter die Schweiz und Liechtenstein, haben am 16. September 2025 ein Freihandelsabkommen mit dem Mercosur unterzeichnet, dem auch Paraguay angehört. Das Abkommen regelt Zölle und Handel, nicht Aufenthalt oder Steuern. Den Stand der Ratifizierung beschreibt unsere News zum Mercosur-Abkommen der Schweiz.

Aus Liechtenstein nach Paraguay

Für Liechtensteiner Staatsangehörige gelten Einreise und Residenzverfahren in Paraguay wie für Schweizer. Steuerlich sieht das liechtensteinische Steuergesetz (SteG) Folgendes vor:

  • ▹Kapitalgewinne aus der Veräußerung von beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen unterliegen nicht der Erwerbssteuer (Art. 15 Abs. 2 Bst. m SteG). Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken in Liechtenstein unterliegen dagegen einer eigenen Grundstücksgewinnsteuer (Art. 35 ff. SteG). Eine Wegzugssteuer auf Privatvermögen sieht das Gesetz nicht vor.
  • ▹Die unbeschränkte Steuerpflicht endet mit dem Wegzug ins Ausland (Art. 7 Abs. 2 SteG). Die Steuererklärung ist vor dem Wegzug einzureichen (Art. 95 Abs. 2 SteG), die Steuer spätestens am Tag des Wegzugs zu entrichten (Art. 114 Abs. 2 SteG).
  • ▹Leistungen aus der liechtensteinischen AHV oder der betrieblichen Personalvorsorge aufgrund eines früheren inländischen Arbeitsverhältnisses gelten als inländischer Erwerb und bleiben beschränkt steuerpflichtig (Art. 6 Abs. 5 Bst. e SteG).
  • ▹Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Paraguay besteht nicht (Steuerverwaltung Liechtenstein, DBA-Übersicht).

Der Gesetzestext ist auf gesetze.li abrufbar. Stiftungen, Anstalten und ähnliche Strukturen folgen eigenen Regeln. Ihre Behandlung beim Wegzug gehört zu einer liechtensteinischen Steuerfachperson.

Häufige Fragen zum Umzug von der Schweiz nach Paraguay

Brauchen Schweizer Staatsangehörige ein Visum für die Einreise nach Paraguay?

Nein, für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen ist kein Visum nötig. Die Residenz beantragen Sie danach in Paraguay.

Wer apostilliert den Schweizer Strafregisterauszug für die Residenz in Paraguay?

Die Apostille erteilt die Bundeskanzlei. Bei der Bestellung des Privatauszugs beim Bundesamt für Justiz können Sie sie für CHF 20 zusätzlich mitbestellen. Digital signierte Auszüge lassen sich nicht beglaubigen.

Wird die AHV-Rente bei Wohnsitz in Paraguay weiter ausbezahlt?

Ja. Schweizer Staatsangehörige behalten den Anspruch und wählen die Zahlungsadresse frei. Eine Schweizer Quellensteuer auf AHV-Renten gibt es nicht.

Lässt sich die Schweizer Quellensteuer auf Säule 2 und 3a bei Wohnsitz in Paraguay zurückfordern?

Eine Rückerstattung setzt ein Doppelbesteuerungsabkommen voraus, das dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zuweist. Zwischen der Schweiz und Paraguay besteht kein Abkommen, eine Rückforderung ist deshalb nicht vorgesehen.

Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Paraguay?

Nein, Paraguay fehlt in der DBA-Übersicht des SIF (Stand 1. Januar 2026). Auch Liechtenstein hat kein Abkommen mit Paraguay.

Fazit

Der Weg von der Schweiz nach Paraguay führt über visumfreie Einreise, temporäre Residenz, Cédula und nach zwei Jahren die permanente Residenz. Die Unterlagen apostillieren Bundeskanzlei und kantonale Staatskanzlei. Die AHV-Rente läuft weiter, die Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus Säule 2 und 3a bleibt mangels Abkommen bestehen.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt die Rechtslage nach den genannten Quellen wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsauskunft für Ihren Fall. Sätze, Fristen und Verfahren können sich ändern.

Sie ziehen nach Paraguay? Sprechen Sie uns an. Unser Thema ist die Einwanderung: Wir koordinieren Ihre Unterlagen und Termine in Paraguay und begleiten Sie vor Ort bis zur Cédula. Steuerliche Fragen in der Schweiz klärt eine Steuerfachperson vor Ort.

Porträt von Yannick Schroth, Gründer · Einwanderungshelfer für Paraguay

Über den Autor

Yannick Schroth

Gründer · Einwanderungshelfer für Paraguay

Begleitet mit seinem Team vor Ort in Asunción deutschsprachige Einwanderer auf dem Weg zu Residenz, Cedula und Firmengründung in Paraguay.

Tags:SteuernAuswandernSchweiz

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Gesetze, Preise und Fristen können sich ändern, einzelne Angaben daher inzwischen überholt sein. Für Ihren Fall bitte den aktuellen Stand prüfen oder uns direkt fragen.

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