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Erbschaftsteuer-Freibetrag 2026: Tabelle nach Steuerklasse
Steuern

Erbschaftsteuer-Freibetrag 2026: Tabelle nach Steuerklasse

Erbschaftsteuer-Freibetrag 2026: Wer wie viel steuerfrei erbt, welche Steuerklasse gilt und wie Sie Freibeträge legal mehrfach nutzen. Mit Tabelle.

Yannick SchrothYannick Schroth
8 Min. Lesezeit
Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Die hier beschriebenen Gestaltungen und Strategien sind allgemeine Erläuterungen, nicht auf Ihren Einzelfall zugeschnitten und keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob und wie eine davon in Ihrer Situation zulässig und sinnvoll ist, prüft ein Steuerberater; eine eigenmächtige Umsetzung kann teuer werden.

Erbschaftsteuer & Vermögensnachfolge

Wie die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer funktioniert, wie Freibeträge und die Verschonung von Betriebsvermögen wirken und wie sich die Steuer durch Wohnsitzverlagerung nach Paraguay legal vermeiden lässt.

Wie viel darf man steuerfrei erben? Die Antwort hängt allein vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Ein Kind erbt von einem Elternteil bis zu 400.000 Euro ohne einen Cent Erbschaftsteuer, ein Ehepartner sogar 500.000 Euro. Ein Neffe dagegen nur 20.000 Euro. Wer diese Grenzen kennt, kann seine Vermögensnachfolge so ordnen, dass ein großer Teil gar nicht erst in die Steuerpflicht fällt. Dieser Artikel zeigt die aktuellen Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026 nach Steuerklasse, erklärt die Steuersätze darüber und die legalen Wege, den Freibetrag mehrfach zu nutzen.

Drei Generationen einer Familie als Sinnbild für den Erbschaftsteuer-Freibetrag
Drei Generationen einer Familie als Sinnbild für den Erbschaftsteuer-Freibetrag

Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026: die Tabelle nach Steuerklasse

Jeder Erbe hat einen persönlichen Freibetrag, bis zu dem er steuerfrei erbt. Er richtet sich nach der Nähe zum Erblasser und gilt pro Erwerber. Die folgenden Beträge sind seit 2009 unverändert (§ 16 ErbStG) und stehen 2026 weiterhin so im Gesetz.

Verhältnis zum ErblasserSteuerklasseFreibetrag
Ehepartner / eingetragene LebenspartnerI500.000 €
Kinder und StiefkinderI400.000 €
Enkel (Elternteil noch lebend)I200.000 €
Eltern und Großeltern (im Erbfall), weitere AbkömmlingeI100.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, geschiedene PartnerII20.000 €
alle übrigen Erben (auch nicht Verwandte)III20.000 €

Der Freibetrag zählt pro Person und pro Erbfall. Erben zwei Kinder gemeinsam ein Vermögen, steht jedem der volle Freibetrag von 400.000 Euro zu. Wichtig ist außerdem: Der Freibetrag deckt sowohl Erbschaften als auch Schenkungen zu Lebzeiten ab, gerechnet über einen Zeitraum von zehn Jahren.

Steuerklassen I, II und III: Wer bei der Erbschaftsteuer wie eingestuft wird

Die Steuerklasse entscheidet nicht nur über den Freibetrag, sondern auch über den Steuersatz. Sie hat nichts mit der Lohnsteuerklasse zu tun, sondern ist eine eigene Einteilung des Erbschaftsteuerrechts (§ 15 ErbStG).

In Steuerklasse I fallen die engsten Angehörigen: Ehepartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel und im Erbfall auch die Eltern. Steuerklasse II umfasst Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Stiefeltern und geschiedene Ehepartner. In Steuerklasse III landet, wer mit dem Erblasser nicht oder nur entfernt verwandt ist, also etwa Freunde, Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft oder entfernte Bekannte. Diese Einstufung ist starr: Wer als nicht verheirateter Lebensgefährte erbt, zahlt trotz enger persönlicher Bindung die höchste Erbschaftsteuer.

Wie hoch die Erbschaftsteuer über dem Freibetrag ausfällt

Über den Freibetrag hinaus greift der Steuersatz, der mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs steigt. In Steuerklasse I liegt er zwischen 7 Prozent bei kleineren Beträgen und 30 Prozent ab 26 Millionen Euro. Steuerklasse II reicht von 15 bis 43 Prozent, Steuerklasse III von 30 bis 50 Prozent (§ 19 ErbStG). Der Unterschied ist gewaltig: Für denselben Betrag zahlt ein entfernter Verwandter oft das Doppelte oder Dreifache dessen, was ein Kind zahlt.

Ein Beispiel macht es greifbar. Erbt eine Tochter 700.000 Euro von ihrer Mutter, bleiben nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro genau 300.000 Euro steuerpflichtig. In Steuerklasse I fällt darauf ein Satz von 11 Prozent an, also 33.000 Euro Erbschaftsteuer. Erbte dieselbe Summe ein Neffe, blieben nach dem Freibetrag von 20.000 Euro 680.000 Euro steuerpflichtig, besteuert in Steuerklasse II mit 25 Prozent, was 170.000 Euro Erbschaftsteuer bedeutet. Dasselbe Vermögen, mehr als das Fünffache an Steuer.

Versorgungsfreibetrag und Familienheim: zusätzliche Erbschaftsteuer-Befreiungen

Neben dem persönlichen Freibetrag gibt es weitere Befreiungen, die die Erbschaftsteuer senken. Ehepartner und Kinder erhalten einen besonderen Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG): Beim Ehepartner sind es bis zu 256.000 Euro, bei Kindern gestaffelt nach Alter zwischen 10.300 und 52.000 Euro. Dieser Betrag wird allerdings um den Wert steuerfreier Hinterbliebenenbezüge gekürzt.

Besonders wertvoll ist die Steuerbefreiung für das Familienheim. Erbt der Ehepartner die gemeinsam bewohnte Immobilie und nutzt sie mindestens zehn Jahre weiter selbst, bleibt sie vollständig erbschaftsteuerfrei, unabhängig vom Wert. Kinder können das Familienheim ebenfalls steuerfrei erben, allerdings begrenzt auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern und ebenfalls unter der Bedingung der Selbstnutzung. Für Hausrat gilt in Steuerklasse I zusätzlich ein Freibetrag von 41.000 Euro.

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Erbschaftsteuer-Freibetrag bei Immobilien: warum der Verkehrswert zählt

Bei Immobilien ist der Freibetrag oft schneller aufgebraucht, als Erben erwarten. Der Grund liegt in der Bewertung. Seit dem Jahressteuergesetz 2022 setzt das Finanzamt geerbte Immobilien näher am tatsächlichen Verkehrswert an, nicht mehr an günstigen pauschalen Werten. Eine Eigentumswohnung, die vor Jahren für 300.000 Euro gekauft wurde, kann heute mit 600.000 Euro in die Erbschaftsteuer eingehen. Der Freibetrag von 400.000 Euro für ein Kind ist damit auf einen Schlag überschritten.

Diese Aufwertung trifft besonders Erben in Ballungsräumen, wo die Immobilienpreise am stärksten gestiegen sind. Wer eine vermietete Wohnung erbt, profitiert immerhin von einem Bewertungsabschlag von zehn Prozent, der die Bemessungsgrundlage etwas senkt. Für selbst genutztes Wohneigentum greift die Familienheim-Befreiung, aber nur unter der Bedingung der weiteren Selbstnutzung und, bei Kindern, begrenzt auf 200 Quadratmeter Wohnfläche.

Für die Praxis heißt das: Wer Immobilienvermögen weitergeben will, sollte den heutigen Verkehrswert kennen und nicht mit veralteten Kaufpreisen rechnen. Oft lohnt es sich, die Immobilie frühzeitig und in Teilen zu übertragen, um den Freibetrag über mehrere Zehn-Jahres-Zeiträume mehrfach zu nutzen, statt sie in einem einzigen Erbfall voll zu versteuern.

Freibeträge alle zehn Jahre nutzen: Erbschaftsteuer durch Schenkung senken

Der wichtigste Gestaltungshebel steckt in einem einzigen Detail: Der Freibetrag steht alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Wer zu Lebzeiten schenkt, kann denselben Freibetrag mehrfach ausschöpfen. Ein Elternteil, das mit 55 Jahren beginnt, seinem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro zu übertragen, gibt über zwei bis drei Jahrzehnte mehr als eine Million Euro steuerfrei weiter. Wie das im Detail funktioniert, zeigt der Leitfaden zu Schenkung statt Erbe.

Diese innerdeutschen Gestaltungen senken die Erbschaftsteuer erheblich, sie beseitigen sie aber nicht vollständig, und sie stehen unter dem Vorbehalt künftiger Reformen. Wer sein Vermögen über den Freibeträgen hält und dauerhaft aus dem deutschen Zugriff nehmen will, kommt an der Wohnsitzfrage nicht vorbei.

Erbschaftsteuer ganz vermeiden: der Wohnsitz in einem Land ohne Erbschaftsteuer

Der grundlegendste Weg, die Erbschaftsteuer nicht nur zu senken, sondern gar nicht erst entstehen zu lassen, ist die Verlagerung des steuerlichen Wohnsitzes in ein Land, das keine Erbschaftsteuer erhebt. Paraguay ist ein solches Land: Es kennt weder Erbschaft- noch Schenkungsteuer und besteuert nach dem Territorialprinzip nur inländische Einkünfte. Sind Erblasser und Erben tatsächlich und dauerhaft dort ansässig, entfällt der deutsche Zugriff auf das Auslandsvermögen.

Wichtig ist die Fünf-Jahres-Frist: Deutsche Staatsangehörige bleiben nach dem Wegzug noch fünf Jahre erbschaftsteuerpflichtig. Der Weg lohnt sich deshalb nur mit Vorlauf und bei echter Verlagerung. Die Details erklärt der ausführliche Leitfaden zur Erbschaftsteuer beim Auswandern, die passenden Service-Bausteine bündelt die Übersicht für Kapitalanleger und Vermögende.

Häufige Fragen zum Erbschaftsteuer-Freibetrag

Wie hoch ist der Erbschaftsteuer-Freibetrag für Ehepartner?

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro. Hinzu kommt ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro, der um steuerfreie Hinterbliebenenbezüge gekürzt wird. Die gemeinsam bewohnte Immobilie kann als Familienheim zusätzlich ganz steuerfrei bleiben.

Wie oft kann man den Erbschaftsteuer-Freibetrag nutzen?

Der Freibetrag steht alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Wer zu Lebzeiten schenkt, kann ihn deshalb mehrfach ausschöpfen und so über mehrere Jahrzehnte ein erhebliches Vermögen steuerfrei übertragen. Erbschaften und Schenkungen innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet.

Welche Steuerklasse gilt für die Erbschaftsteuer bei Geschwistern?

Geschwister fallen in Steuerklasse II mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro und Steuersätzen zwischen 15 und 43 Prozent. Anders als bei Kindern gibt es hier keine erhöhten Freibeträge, was Erbschaften unter Geschwistern vergleichsweise teuer macht.

Zahlen unverheiratete Partner mehr Erbschaftsteuer?

Ja. Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft fallen in Steuerklasse III mit nur 20.000 Euro Freibetrag und Steuersätzen ab 30 Prozent. Nur die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft eröffnet den hohen Freibetrag von 500.000 Euro und Steuerklasse I.

Kann man den Erbschaftsteuer-Freibetrag durch Auswandern umgehen?

Der Freibetrag selbst lässt sich nicht erhöhen, aber die Erbschaftsteuer als Ganzes entfällt bei tatsächlicher Wohnsitzverlagerung in ein Land ohne Erbschaftsteuer wie Paraguay, nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist für deutsche Staatsangehörige. Das ist keine Umgehung, sondern eine echte Verlagerung des Lebensmittelpunkts.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen in Paraguay und Deutschland können sich ändern. Lassen Sie Ihre persönliche Situation von einem qualifizierten Berater prüfen, bevor Sie Entscheidungen treffen.

Porträt von Yannick Schroth, Gründer · Paraguay-Auswanderungsberater

Über den Autor

Yannick Schroth

Gründer · Paraguay-Auswanderungsberater

Lebt in Asunción und begleitet deutschsprachige Auswanderer auf dem Weg zu Residenz, Cedula und steueroptimierter Firmenstruktur in Paraguay.

Tags:SteuernRatgeberAuswandern

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