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Erbschaftsteuer-Freibetrag 2026: Tabelle nach Steuerklasse
Steuern & Recht

Erbschaftsteuer-Freibetrag 2026: Tabelle nach Steuerklasse

Erbschaftsteuer-Freibetrag 2026: Wer wie viel steuerfrei erbt, welche Steuerklasse und welcher Steuersatz gilt und wann eine Schenkung angezeigt werden muss. Mit Tabelle.

Yannick SchrothYannick Schroth
9 Min. Lesezeit
Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Die hier beschriebenen Gestaltungen und Strategien sind allgemeine Erläuterungen, nicht auf Ihren Einzelfall zugeschnitten und keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob und wie eine davon in Ihrer Situation zulässig und sinnvoll ist, prüft ein Steuerberater; eine eigenmächtige Umsetzung kann teuer werden.

Erbschaftsteuer & Vermögensnachfolge

Wie die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer funktioniert, wie Freibeträge und die Verschonung von Betriebsvermögen wirken und was ein Wohnsitz im Ausland daran ändert und was nicht.

Wie viel darf man steuerfrei erben? Die Antwort hängt allein vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Ein Kind erbt von einem Elternteil bis zu 400.000 Euro ohne einen Cent Erbschaftsteuer, ein Ehepartner sogar 500.000 Euro. Ein Neffe dagegen nur 20.000 Euro. Dieser Artikel zeigt die aktuellen Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026 nach Steuerklasse, erklärt die Steuersätze darüber, die zusätzlichen Befreiungen und die Formvorschriften für Schenkungen.

Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026: die Tabelle nach Steuerklasse

Jeder Erbe hat einen persönlichen Freibetrag, bis zu dem er steuerfrei erbt. Er richtet sich nach der Nähe zum Erblasser und gilt pro Erwerber. Die folgenden Beträge sind seit 2009 unverändert (§ 16 ErbStG) und stehen 2026 weiterhin so im Gesetz.

Verhältnis zum ErblasserSteuerklasseFreibetrag
Ehepartner / eingetragene LebenspartnerI500.000 €
Kinder und StiefkinderI400.000 €
Enkel (Elternteil noch lebend)I200.000 €
Eltern und Großeltern (im Erbfall), weitere AbkömmlingeI100.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, geschiedene PartnerII20.000 €
alle übrigen Erben (auch nicht Verwandte)III20.000 €

Der Freibetrag zählt pro Person und pro Erbfall. Erben zwei Kinder gemeinsam ein Vermögen, steht jedem der volle Freibetrag von 400.000 Euro zu. Wichtig ist außerdem: Der Freibetrag deckt sowohl Erbschaften als auch Schenkungen zu Lebzeiten ab, gerechnet über einen Zeitraum von zehn Jahren.

Steuerklassen I, II und III: Wer bei der Erbschaftsteuer wie eingestuft wird

Die Steuerklasse entscheidet nicht nur über den Freibetrag, sondern auch über den Steuersatz. Sie hat nichts mit der Lohnsteuerklasse zu tun, sondern ist eine eigene Einteilung des Erbschaftsteuerrechts (§ 15 ErbStG).

In Steuerklasse I fallen die engsten Angehörigen: Ehepartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel und im Erbfall auch die Eltern. Steuerklasse II umfasst Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Stiefeltern und geschiedene Ehepartner. In Steuerklasse III landet, wer mit dem Erblasser nicht oder nur entfernt verwandt ist, also etwa Freunde, Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft oder entfernte Bekannte. Diese Einstufung ist starr: Wer als nicht verheirateter Lebensgefährte erbt, zahlt trotz enger persönlicher Bindung die höchste Erbschaftsteuer.

Wie hoch die Erbschaftsteuer über dem Freibetrag ausfällt

Über den Freibetrag hinaus greift der Steuersatz, der mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs steigt. In Steuerklasse I liegt er zwischen 7 Prozent bei kleineren Beträgen und 30 Prozent ab 26 Millionen Euro. Steuerklasse II reicht von 15 bis 43 Prozent, Steuerklasse III von 30 bis 50 Prozent (§ 19 ErbStG). Der Unterschied ist gewaltig: Für denselben Betrag zahlt ein entfernter Verwandter oft das Doppelte oder Dreifache dessen, was ein Kind zahlt.

Ein Beispiel macht es greifbar. Erbt eine Tochter 700.000 Euro von ihrer Mutter, bleiben nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro genau 300.000 Euro steuerpflichtig. In Steuerklasse I fällt darauf ein Satz von 11 Prozent an, also 33.000 Euro Erbschaftsteuer. Erbte dieselbe Summe ein Neffe, blieben nach dem Freibetrag von 20.000 Euro 680.000 Euro steuerpflichtig, besteuert in Steuerklasse II mit 30 Prozent, was rund 204.000 Euro ergibt, durch den Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG auf etwa 190.000 Euro begrenzt. Dasselbe Vermögen, mehr als das Fünffache an Steuer.

Versorgungsfreibetrag und Familienheim: zusätzliche Erbschaftsteuer-Befreiungen

Neben dem persönlichen Freibetrag gibt es weitere Befreiungen, die die Erbschaftsteuer senken. Ehepartner und Kinder erhalten einen besonderen Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG): Beim Ehepartner sind es bis zu 256.000 Euro, bei Kindern gestaffelt nach Alter zwischen 10.300 und 52.000 Euro. Dieser Betrag wird allerdings um den Wert steuerfreier Hinterbliebenenbezüge gekürzt.

Besonders wertvoll ist die Steuerbefreiung für das Familienheim. Erbt der Ehepartner die gemeinsam bewohnte Immobilie und nutzt sie mindestens zehn Jahre weiter selbst, bleibt sie vollständig erbschaftsteuerfrei, unabhängig vom Wert. Kinder können das Familienheim ebenfalls steuerfrei erben, allerdings begrenzt auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern und ebenfalls unter der Bedingung der Selbstnutzung. Für Hausrat gilt in Steuerklasse I zusätzlich ein Freibetrag von 41.000 Euro.

Für Freibeträge und Steuerklassen ist eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater Ihrer Wahl zuständig, zu finden etwa über den Suchdienst der Steuerberaterkammern.

Erbschaftsteuer-Freibetrag bei Immobilien: warum der Verkehrswert zählt

Bei Immobilien ist der Freibetrag oft schneller aufgebraucht, als Erben erwarten. Der Grund liegt in der Bewertung. Seit dem Jahressteuergesetz 2022 setzt das Finanzamt geerbte Immobilien näher am tatsächlichen Verkehrswert an, nicht mehr an günstigen pauschalen Werten. Eine Eigentumswohnung, die vor Jahren für 300.000 Euro gekauft wurde, kann heute mit 600.000 Euro in die Erbschaftsteuer eingehen. Der Freibetrag von 400.000 Euro für ein Kind ist damit auf einen Schlag überschritten.

Diese Aufwertung trifft besonders Erben in Ballungsräumen, wo die Immobilienpreise am stärksten gestiegen sind. Wer eine vermietete Wohnung erbt, profitiert immerhin von einem Bewertungsabschlag von zehn Prozent, der die Bemessungsgrundlage etwas senkt. Für selbst genutztes Wohneigentum greift die Familienheim-Befreiung, aber nur unter der Bedingung der weiteren Selbstnutzung und, bei Kindern, begrenzt auf 200 Quadratmeter Wohnfläche.

Maßgeblich ist deshalb der heutige Verkehrswert, nicht der frühere Kaufpreis. Deutsche Immobilien bleiben dabei in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig, auch wenn Erblasser und Erben im Ausland leben.

Freibetrag und Zehn-Jahres-Regel: wie Schenkungen und Erbschaft zusammengerechnet werden

Alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG), Schenkungen zu Lebzeiten ebenso wie eine spätere Erbschaft. Der persönliche Freibetrag gilt für diese Summe nur einmal. Liegt eine Schenkung mehr als zehn Jahre zurück, wird sie nicht mehr angerechnet, und der Freibetrag steht für spätere Erwerbe wieder voll zur Verfügung.

Reformvorbehalt: was das Bundesverfassungsgericht prüft

Freibeträge, Steuersätze und Bewertungsregeln stehen unter dem Vorbehalt künftiger Reformen. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. Oktober 2026 über einen Antrag Bayerns, der die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge und die Steuersätze angreift (1 BvF 1/23), und am 13. Oktober 2026 über die Verschonung des Betriebsvermögens in der Unternehmensnachfolge (1 BvR 804/22). Eine Entscheidung wird erst im Laufe des Jahres 2027 erwartet, bis dahin gilt das Erbschaftsteuergesetz unverändert.

Schenkung anzeigen und beurkunden: die Formvorschriften

Jeder Erwerb, der der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt, ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG), auch wenn er im Freibetrag bleibt und keine Steuer anfällt. Die Anzeige entfällt, wenn eine Schenkung notariell oder gerichtlich beurkundet ist, weil dann der Notar das Finanzamt informiert. Bei Erbschaften entfällt sie oft, wenn ein deutsches Gericht oder ein Notar das Testament eröffnet hat, nicht aber, wenn zum Nachlass Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören.

Ein Schenkungsversprechen ist nur mit notarieller Beurkundung wirksam (§ 518 BGB). Wird die Schenkung sofort vollzogen, etwa durch eine Überweisung, ist der Formmangel geheilt. Immobilien lassen sich ohnehin nur notariell übertragen, wirksam wird der Eigentumswechsel erst mit der Eintragung im Grundbuch.

Erbschaftsteuer und Wohnsitz im Ausland: was ein Umzug ändert

Paraguay kennt weder Erbschaft- noch Schenkungsteuer und besteuert nach dem Territorialprinzip nur inländische Einkünfte. Für die deutsche Erbschaftsteuer gilt davon unabhängig deutsches Recht: Sind Erblasser und Erben tatsächlich und dauerhaft im Ausland ansässig, greift Deutschland grundsätzlich nicht mehr auf das Auslandsvermögen zu, wohl aber auf deutsches Inlandsvermögen.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaftsteuer hat Deutschland nur mit sechs Staaten geschlossen: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA. Mit Paraguay gibt es keines. Weil Paraguay selbst keine Erbschaftsteuer erhebt, entsteht dort keine zweite Steuer; ob und in welchem Umfang Deutschland besteuert, richtet sich allein nach deutschem Recht.

Wichtig ist die Fünf-Jahres-Frist: Deutsche Staatsangehörige bleiben nach dem Wegzug noch fünf Jahre erbschaftsteuerpflichtig, § 4 AStG kann bis zu zehn Jahre nachwirken, und deutsches Inlandsvermögen wie Immobilien bleibt steuerpflichtig. Wie sich ein Umzug auf eine konkrete Erbfolge auswirkt, gehört deshalb in die Hände einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters.

Häufige Fragen zum Erbschaftsteuer-Freibetrag

Wie hoch ist der Erbschaftsteuer-Freibetrag für Ehepartner?

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro. Hinzu kommt ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro, der um steuerfreie Hinterbliebenenbezüge gekürzt wird. Die gemeinsam bewohnte Immobilie kann als Familienheim zusätzlich ganz steuerfrei bleiben.

Wie werden mehrere Schenkungen und eine Erbschaft beim Erbschaftsteuer-Freibetrag zusammengerechnet?

Der Freibetrag gilt für alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen (§ 14 ErbStG). Liegt eine Schenkung mehr als zehn Jahre zurück, wird sie nicht mehr angerechnet, und der Freibetrag steht erneut zur Verfügung.

Welche Steuerklasse gilt für die Erbschaftsteuer bei Geschwistern?

Geschwister fallen in Steuerklasse II mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro und Steuersätzen zwischen 15 und 43 Prozent. Anders als bei Kindern gibt es hier keine erhöhten Freibeträge, was Erbschaften unter Geschwistern vergleichsweise teuer macht.

Zahlen unverheiratete Partner mehr Erbschaftsteuer?

Ja. Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft fallen in Steuerklasse III mit nur 20.000 Euro Freibetrag und Steuersätzen ab 30 Prozent. Nur die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft eröffnet den hohen Freibetrag von 500.000 Euro und Steuerklasse I.

Ändert ein Wohnsitz im Ausland etwas am Erbschaftsteuer-Freibetrag?

Am Freibetrag selbst ändert ein Umzug nichts. Ob Deutschland eine Erbschaft besteuert, hängt vom Wohnsitz des Erblassers und der Erben, von der Staatsangehörigkeit und von der Art des Vermögens ab. Deutsche Staatsangehörige bleiben nach dem Wegzug fünf Jahre unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, § 4 AStG kann bis zu zehn Jahre nachwirken, und deutsches Inlandsvermögen bleibt steuerpflichtig. Den Einzelfall prüft eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.

Muss man eine Schenkung beim Finanzamt anzeigen?

Ja, innerhalb von drei Monaten, auch wenn die Schenkung im Freibetrag bleibt (§ 30 ErbStG). Ist die Schenkung notariell beurkundet, etwa bei einer Immobilie, übernimmt der Notar die Meldung.

Hinweis: Die Freibeträge und Steuersätze in diesem Artikel ersetzen keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Gesetze und Freibeträge können sich in Deutschland wie in Paraguay ändern. Lassen Sie Ihre Erbfolge oder Schenkung von einem qualifizierten Berater durchrechnen, bevor Sie entscheiden.

Porträt von Yannick Schroth, Gründer · Einwanderungshelfer für Paraguay

Über den Autor

Yannick Schroth

Gründer · Einwanderungshelfer für Paraguay

Begleitet mit seinem Team vor Ort in Asunción deutschsprachige Einwanderer auf dem Weg zu Residenz, Cedula und Firmengründung in Paraguay.

Tags:SteuernRatgeberAuswandern

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Gesetze, Preise und Fristen können sich ändern, einzelne Angaben daher inzwischen überholt sein. Für Ihren Fall bitte den aktuellen Stand prüfen oder uns direkt fragen.

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