Wer 2026 in der deutschen Autoindustrie arbeitet, kennt die Rechnung. Volkswagen baut bis 2030 rund 35.000 Stellen ab, über 28.000 davon sind bereits verbindlich vereinbart, konzernweit sind es etwa 50.000. Bosch nennt 13.000 bis Ende 2030, ZF rund 7.000 allein in der Antriebssparte. Ende Juni arbeiteten bei Herstellern und Zulieferern noch 691.500 Menschen, 42.300 weniger als ein Jahr zuvor und so wenige wie zuletzt 2005.
Das Entscheidende daran wird selten mitgesagt: Der Abbau läuft sozialverträglich. Altersteilzeit, Vorruhestand, freiwillige Aufhebungsverträge, keine betriebsbedingten Kündigungen. Die Betroffenen stehen also nicht mittellos da. Sie haben eine Abfindung, Zeit und häufig ein Alter zwischen 55 und 63.
Genau daraus entsteht die Frage, die uns seit dem Frühjahr regelmäßig erreicht: Kann ich die Abfindung steuerfrei bekommen, wenn ich vorher auswandere?
Die kurze Antwort lautet nein. Die lange Antwort ist interessanter, weil der Wegzug an anderer Stelle sehr wohl etwas ändert, nur eben nicht dort, wo die meisten es vermuten.
Die kurze Antwort: Deutschland besteuert die Abfindung weiter
Eine Abfindung ist steuerlich kein Geschenk, sondern nachträglicher Arbeitslohn. Sie wird für eine Tätigkeit gezahlt, die in Deutschland ausgeübt wurde. Deshalb behält Deutschland den Zugriff, auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Auszahlung längst nicht mehr hier wohnen.
Die Vorschrift dazu ist § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d EStG. Danach gehören Entschädigungen für die Auflösung eines Dienstverhältnisses zu den inländischen Einkünften, soweit die Einkünfte aus der zuvor ausgeübten Tätigkeit der deutschen Besteuerung unterlagen. Wer also zwanzig Jahre in Wolfsburg gearbeitet hat und die Abfindung nach dem Umzug nach Asunción erhält, ist damit in Deutschland beschränkt steuerpflichtig und zahlt hier.
Das ist kein Schlupfloch, das jemand vergessen hätte. Es ist die bewusste Antwort des Gesetzgebers auf genau diese Gestaltung.
Warum die üblichen Ratgeber bei Paraguay nicht weiterhelfen
Wer zu diesem Thema sucht, landet schnell bei § 50d Absatz 12 EStG. Diese Norm ordnet Abfindungen dem früheren Tätigkeitsstaat zu und enthält eine Rückfallklausel, damit keine unbesteuerten Einkünfte entstehen.
Der Punkt, der dabei fast immer untergeht: § 50d Absatz 12 EStG ist eine Anwendungsregel für Doppelbesteuerungsabkommen. Sie greift, wenn ein Abkommen existiert und die beiden Staaten es unterschiedlich auslegen.
Zwischen Deutschland und Paraguay gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen. Damit erübrigt sich die ganze Abkommensfrage, und man landet unmittelbar bei § 49 EStG. Die Ratgeber, die für Spanien, Portugal oder die Schweiz Gestaltungswege beschreiben, sind für Paraguay schlicht nicht einschlägig. Was dort der Feinschliff eines Abkommens ist, ist hier gar nicht erst vorhanden.
Das Fehlen eines Abkommens hat auch eine gute Seite, die an anderer Stelle wirkt. Dazu weiter unten.
Die teurere Falle: die Fünftelregelung
Hier wird es unangenehm, und dieser Punkt kostet in der Praxis mehr Geld als die Frage, ob Deutschland überhaupt besteuert.
Abfindungen sind außerordentliche Einkünfte. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG mildert den Progressionssprung, indem rechnerisch nur ein Fünftel dem übrigen Einkommen zugeschlagen und die Mehrsteuer anschließend verfünffacht wird. Bei einer sechsstelligen Abfindung geht es dabei um erhebliche Beträge.
Zwei Entwicklungen greifen ineinander:
Erstens darf der Arbeitgeber die Fünftelregelung seit 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzug anwenden. Die Entlastung entsteht erst in der Einkommensteuerveranlagung, also über die Steuererklärung.
Zweitens gilt bei beschränkter Steuerpflicht die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, nach § 50 Absatz 2 EStG grundsätzlich als durch den Abzug abgegolten. Es gibt Ausnahmen, insbesondere die Antragsveranlagung. Diese Ausnahmen sind aber an Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat beziehungsweise der Schweiz geknüpft.
Paraguay erfüllt das nicht. Wer also zuerst auswandert und die Abfindung danach zufließen lässt, riskiert eine Konstellation, in der die Entlastung im Abzug nicht mehr gewährt wird und der Weg über die Veranlagung versperrt ist. Ob im Einzelfall eine Pflichtveranlagung greift, hängt an Details, die niemand pauschal beantworten kann.
Die praktische Konsequenz ist deutlich: Der Zuflusszeitpunkt der Abfindung gehört auf den Tisch, bevor der Aufhebungsvertrag unterschrieben wird, nicht danach. Das ist der einzige Moment, in dem sich das noch steuern lässt.
Was der Wegzug tatsächlich ändert
Jetzt die andere Seite, und sie ist der eigentliche Grund, warum sich die Frage überhaupt lohnt.
Die Abfindung selbst ist ein einmaliger Vorgang, der steuerlich an Deutschland hängt. Alles, was danach mit dem Geld passiert, hängt an Ihrem Wohnsitz. Und genau da liegt der Unterschied.
Eine Abfindung von 200.000 Euro, die in Deutschland angelegt wird, produziert Kapitalerträge, auf die Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer anfallen. Dieselbe Summe, angelegt von einem Steuerresidenten in Paraguay, fällt unter das Territorialprinzip: Paraguay besteuert grundsätzlich nur Einkünfte aus paraguayischer Quelle. Wie dieses System funktioniert und wo seine Grenzen liegen, steht im Überblick zum Steuersystem in Paraguay.
Für jemanden mit Abfindung und Vorruhestand ist das die relevante Rechnung. Nicht die Frage, ob man auf die Einmalzahlung Steuern spart, sondern die Frage, wie die nächsten zwanzig oder dreißig Jahre besteuert werden, in denen dieses Geld arbeiten soll.
Dazu kommt die Kostenseite. Wer mit einer Abfindung ein Sabbatical oder einen vorgezogenen Ruhestand finanziert, rechnet in Monaten. Wie weit das Budget in Paraguay reicht, steht in unserer Aufstellung zu den Lebenshaltungskosten in Paraguay.
Die zwei deutschen Vorschriften, die auch nach dem Wegzug greifen
Damit hier kein zu freundliches Bild entsteht: Der Wegzug nach Paraguay ist steuerlich kein Schnitt, nach dem Deutschland verschwindet.
§ 2 AStG, die erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Paraguay gilt als Niedrigsteuerland. Wer in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, dorthin zieht und weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland hat, bleibt bis zu zehn Jahre erweitert beschränkt steuerpflichtig. Was das konkret bedeutet und welche Gestaltungen tragen, behandelt der Beitrag zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht.
§ 6 AStG, die Wegzugsbesteuerung. Wer Anteile an Kapitalgesellschaften ab einem Prozent hält, versteuert beim Wegzug einen fiktiven Veräußerungsgewinn. Das trifft nicht jeden Angestellten, aber jeden, der nebenher eine GmbH hält oder Belegschaftsaktien in relevanter Höhe angesammelt hat. Details dazu im Beitrag zur Wegzugsbesteuerung.
Beide Vorschriften kommen nicht durch die Abfindung ins Spiel, sondern durch den Umzug selbst. Sie gehören trotzdem in dieselbe Planung.
Die Reihenfolge, auf die es ankommt
Aus der Praxis, ohne Anspruch auf Ihren Einzelfall:
1. Zuflusszeitpunkt klären, bevor unterschrieben wird. Der Aufhebungsvertrag legt fest, wann die Abfindung fließt. Das ist die Stellschraube mit der größten Hebelwirkung und die einzige, die sich später nicht mehr korrigieren lässt.
2. Steuerberater vor dem Notartermin, nicht danach. Die Kombination aus Abfindung, § 50 Absatz 2 EStG und einem Zielland ohne Abkommen ist kein Standardfall. Wer hier 500 Euro Beratung spart, riskiert einen fünfstelligen Fehler.
3. Erst die Residenz, dann die Abmeldung. Der Residenzantrag in Paraguay ist präsenzpflichtig und dauert. Wie der Ablauf aussieht, steht in den Voraussetzungen für die Residenz. Die deutsche Abmeldung ist der letzte Schritt, nicht der erste, und was daran hängt, steht im Leitfaden zur Wohnsitzabmeldung.
4. Krankenversicherung parallel klären. Mit dem Wegzug in ein Nicht-EU-Land endet der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung. Für jemanden Anfang sechzig ist das kein Nebenthema. Siehe Krankenversicherung für Auswanderer.
Häufige Fragen zu Abfindung und Auswanderung
Wird meine Abfindung steuerfrei, wenn ich vor der Auszahlung auswandere?
Nein. Nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d EStG bleiben Abfindungen inländische Einkünfte, soweit die zugrunde liegende Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wurde. Sie sind dann beschränkt steuerpflichtig und zahlen in Deutschland.
Gilt das auch, weil Paraguay kein Doppelbesteuerungsabkommen hat?
Das Fehlen eines Abkommens ist hier nicht der Grund, es macht die Sache nur eindeutiger. Ohne Abkommen greifen die Zuordnungsregeln des § 50d Absatz 12 EStG gar nicht erst, und es bleibt bei der nationalen Vorschrift des § 49 EStG.
Bekomme ich die Fünftelregelung nach dem Wegzug noch?
Das ist der Punkt, der einzeln geprüft werden muss. Seit 2025 wenden Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug an, die Entlastung entsteht in der Veranlagung. Bei beschränkter Steuerpflicht ist der Zugang zur Antragsveranlagung nach § 50 Absatz 2 EStG jedoch an EU-, EWR- oder Schweiz-Bezug geknüpft, den Paraguay nicht erfüllt. Klären Sie das vor der Unterschrift.
Was ändert der Umzug nach Paraguay dann überhaupt?
Alles, was nach der Abfindung kommt. Kapitalerträge aus dem angelegten Geld, spätere Einkünfte und die laufende Besteuerung fallen unter das paraguayische Territorialprinzip. Bei einem Betrag, der zwanzig Jahre arbeiten soll, ist das der größere Hebel als die Einmalzahlung.
Ich gehe in Altersteilzeit statt Aufhebungsvertrag. Gilt dasselbe?
Nicht deckungsgleich. Altersteilzeit und Vorruhestand werfen eigene Fragen auf, etwa zur Auszahlung von Rentenanwartschaften und zur Krankenversicherung. Dazu bereiten wir einen eigenen Beitrag vor.
Fazit: Die Abfindung ist nicht der Hebel, das Danach schon
Wer auswandert, um auf die Abfindung keine Steuern zu zahlen, wird enttäuscht. Deutschland hat diesen Weg mit § 49 EStG geschlossen, und ohne Abkommen mit Paraguay gibt es auch keine Abkommenslücke, in die man sich stellen könnte.
Wer dagegen ohnehin vor der Entscheidung steht, was mit den nächsten zwanzig Jahren passieren soll, rechnet anders. Dann geht es nicht um die Einmalzahlung, sondern um die laufende Besteuerung dessen, was aus ihr wird. Und darum, dass ein vorgezogener Ruhestand mit einem Budget, das in Paraguay deutlich weiter reicht, überhaupt erst funktioniert.
Der teuerste Fehler in diesem Feld ist nicht die falsche Länderwahl. Es ist die Unterschrift unter einem Aufhebungsvertrag, dessen Zuflussdatum niemand steuerlich geprüft hat.
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Steuerberatung. Abfindungsbesteuerung bei Wegzug hängt vom Einzelfall ab, insbesondere vom Zuflusszeitpunkt, von der Dauer der Inlandstätigkeit und von den übrigen Einkünften. Lassen Sie Ihren Fall vor der Unterschrift steuerlich prüfen. Stand: 2. September 2026.
Sie haben ein Angebot auf dem Tisch und überlegen, was danach kommt? Im kostenlosen Erstgespräch rechnen wir mit Ihnen durch, was Paraguay in Ihrer Situation bringt und was nicht. Auch dann, wenn die Antwort lautet, dass es sich für Sie nicht lohnt.

Über den Autor
Yannick Schroth
Gründer · Einwanderungshelfer für Paraguay
Lebt in Asunción und begleitet deutschsprachige Auswanderer auf dem Weg zu Residenz, Cedula und Firmengründung in Paraguay.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Gesetze, Preise und Fristen können sich ändern, einzelne Angaben daher inzwischen überholt sein. Für Ihren Fall bitte den aktuellen Stand prüfen oder uns direkt fragen.






